Abmahnung Deuter Sport GmbH & Co. KG durch Greffenius Zehle Beulke wegen Bildverwertung

Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Deuter Sport GmbH & Co. KG aus Gersthofen vor. Die Deuter Sport GmbH & Co. KG wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Greffenius Zehle Beulke Barber aus München. In der Abmahnung lässt die Deuter Sport GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Greffenius Zehle Beulke Barber die unerlaubte Verwendung von Bildmaterial zur Darstellung von Produkten auf einer Internetseite vorwerfen.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte Greffenius Zehle Beulke Barber wird aufgefordert, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch das Unterzeichnen der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu bezahlen, Auskunft zu erteilen, allen durch die verbotenen Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen und Anwaltskosten berechnet auf einem Streitwert von 50.000,00 EUR, also 1.589,00 EUR, zu erstatten.

Zum Unterlassungsanspruch:

Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind häufig –vor allem im konkreten Fall – zu weit gefasst. Eine solche zu weit gefasste Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben, sondern zunächst auf die Pflichtangaben reduziert werden. Andererseits muß darauf geachtet werden, dass eine abgeänderte Erklärung – sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung – nicht zu eng formuliert wird. In einem solchen Fall wäre sie nicht geeignet, die für eine Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der Unterlassungsgläubiger könnte ohne weitere Vorankündigung Unterlassungsklage erheben.

Zum Auskunftsanspruch:

Bei urheberrechtlichen Abmahnungen im Falle unerlaubter Verwendung von geschütztem Bildmaterial beansprucht der geschädigte Rechteinhaber regelmäßig auch einen Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch wird gewöhnlich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Bei dieser Berechungsmethode ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommene Bildverwendung vereinbart hätten. Dabei kann ausschlaggebend sein, wie, wo und wie lange eine unerlaubte Verwendung der Bilder erfolgte. Häufig wird zur Berechnung der Schadenshöhe die MFM-Empfehlung (Honorarempfehlung der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing für Bildhonorare) herangezogen. Gegebenfalls kommen Zuschläge für nicht erfolgte Bildquellennachweise in Betracht. Um den Schaden überhaupt berechnen zu können, macht der Rechteinhaber zuvor einen Auskunftsanspruch geltend. Aufgrund der vom Verletzer gemachten Angaben berechnet der Rechteinhaber die Schadenshöhe.

Wichtiger Hinweis:

Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, unterschreiben Sie auf keinen Fall die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Diese muß zwingend modifiziert werden.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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